Kommt der“zertifizierte Mediator“ zum 01.09.2017

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Kommt der „zertifizierte Mediator“ zum 01.09.2017 wirklich?

Das Mediationsgesetz definiert den „Mediator“ als unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führen. Er hat verschiedene Offenbarungs- und Verschwiegenheitspflichten sowie Tätigkeitsbeschränkungen, um seine Unabhängigkeit und Neutralität sicherzustellen. Ein bestimmtes Berufsbild des Mediators ist jedoch nicht vorgeschrieben. Auch der Zugang zum Beruf des Mediators ist nicht beschränkt. Lange hatten wir auf die Zertifizierungsverordnung für die Ausbildung von Mediatoren (ZMediatAusbV) gewartet.

Die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) vom 21. August 2016 legt Mindeststandards für die Aus- und Fortbildung fest. Belässt mangels Zertifizierungsstelle jedoch die „Zertifizierung“ in der Eigenverantwortung der Mediatoren. Diese können sich bei Vorlage der Mindestvoraussetzungen selbst „zertifizierter Mediator“ nennen (=mindestens 120 Zeitstunden Ausbildung nach vorgegebenen Inhalten sowie ein dokumentierter und supervidierter Mediations-Fall bis zum 30.09.2018 (für vor dem 01.09.2017 Ausgebildete)).

Diese „Selbstzertifizierung“ hat zu viel Diskussion und Auseinandersetzung geführt.

Mit Schreiben vom 23.06.2017 haben sich nun die Vorstände der Mediationsverbände BAFM, BM, BMWA, DGM und DFfM mit der dringenden Bitte an unseren Justizminister Heiko Maas gewandt, das Inkrafttreten der ZMediatAusbV (zum 01.09.2017) vorerst auszusetzen.
„Wir vertreten gemeinsam die überwiegende Mehrheit aller Mediator*innen Deutschlands, die verbandlich organisiert sind und prägen seit über 20 Jahren die Ausbildung in Mediation und Qualitätsstandards für Mediator*innen. Gründe unseres dringenden Anliegens sind die Folgenden:

– Fehlende Überprüfung: In der derzeitigen Fassung spricht die ZMediatAusbV von Zertifizierung. Die Verbraucher*innen erwarten daher eine entsprechend qualifizierte, unabhängige Überprüfung bei einer Zertifizierung. Das ist aber nicht der Fall. Stattdessen darf sich jeder nach seiner Einschätzung „Zertifizierter Mediator“ nennen.
– Bestandsschutz und Beschädigung des Titels „Zertifizierter Mediator“
Bei Inkrafttreten am 01.09.2017 entstünde für die Personen, die sich nach der Verordnung aufgrund ihrer Eigeneinschätzung als „Zertifizierte Mediatoren“ bezeichnen können, ein Bestandsschutz. Dadurch würde die Bezeichnung „Zertifizierter Mediator“ verwässert und erheblich beschädigt. Eine erst später eingeführte privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Überprüfungsinstanz könnte die entstandene Beschädigung des Titels in keiner Weise mehr kompensieren.
– Enorme Rechtsunsicherheit: Die Verordnung lässt viele Fragen offen, die ohne eine zentrale Stelle nicht adressiert werden können. Diese Unsicherheit verstärkt die Beschädigung des Begriffs „Zertifizierter Mediator“, da beispielsweise jede Weiterbildung – unabhängig vom Inhalt und der Qualität der Dozierenden – als eine Weiterbildung im Sinne der Verordnung deklariert werden könnte.
– Einbeziehung der gesetzlich vorgeschriebenen Evaluierung und klare Regelung: Eine Aussetzung des Inkrafttretens der Verordnung hätte darüber hinaus auch den Vorteil, dass die Ergebnisse der Evaluierung einbezogen werden könnten. Ferner gäbe es Gelegenheit neu nachzudenken, ob für die Zertifizierung eine staatliche Stelle oder eine von uns Mediationsverbänden getragene Zertifizierung der bessere Weg zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes wäre. Sobald über diesen Weg entschieden ist, kann die Verordnung ihren Zweck erfüllen, den Verbraucherschutz durch einen anerkannten Mindeststandard an Qualität zu gewähren.“

Es bleibt also abzuwarten, ob es überhaupt zum Inkrafttreten der ZMediatAusbV kommt.
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Unsere Ausbildung des Kölner Institut für Konfliktmanagement entspricht den Vorgaben der ZMediatAusbV. Alle seit 2012 bisher bei uns ausgebildeten Mediatoren fallen unter die sog. Übergangsregelung und haben bis zum 01.10.2018 Zeit für die Dokumentation und Supervision eines eigenen (Co-)Mediationsfalles.

Wir informieren unsere Teilnehmer Ende August in einer Rundmail über den aktuellen Stand und sprechen eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen aus.

 

„Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Mediationsgesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren“, vom 19.07.2017

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat zur Umsetzung des § 8 Abs. 1 MediationsG das Deutsche Forschungsinstitut für die öffentliche Verwaltung in Speyer mit einer rechtstatsächlichen Studie beauftragt, die nun veröffentlicht wurde.

Die Studie ist die erste flächendeckende empirische Untersuchung über die Nutzung von Mediation in Deutschland. Sie zeigt, dass Mediation als alternatives Instrument der Konfliktbeilegung in Deutschland einen festen Platz in der Streitbeilegungslandschaft einnimmt, allerdings noch nicht in dem Maße genutzt wird, wie es wünschenswert wäre. Das Potential der Mediation sei noch nicht voll entfaltet.
Der Bericht kommt insbesondere zu folgenden Ergebnissen:

1. Die Zahl der Mediationen hat sich seit Inkrafttreten des Mediationsgesetzes nicht erhöht und ist im Wesentlichen konstant geblieben. Staatliche Regulierungen durch das MediationsG, Änderungen in der ZPO sowie das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) haben die Zahl der Mediationen bzw. die Beschäftigungs- und Verdienstmöglichkeiten von Mediatoren nicht spürbar beeinflusst. Fest in der Mediation Verankerte (berufliche Tätigkeit und Einkommen) bewerten das MediationsG eher positiv.
2. Die Zahl der durchgeführten Mediationen ist auf einem gleichbleibend niedrigen Niveau. Die Mediationen konzentrieren sich dabei überwiegend auf einige wenige hauptberufliche Mediatoren, die zum Teil zugleich Mediationsausbilder sind.
Die überwiegende Anzahl der Mediatoren (69 %) betreibt die Mediation als Nebenberuf (42 %) oder gelegentlich oder als Zusatzqualifikation (z.B. als Führungskräfte oder im Personalbereich). Die größte Berufsgruppe, die mit Haupt- oder Nebentätigkeit im Bereich der Mediation tätig ist, sind Berater, Coaches usw. (42%) und Anwälte (20%).
3. Die Mediationstätigkeit bietet nur geringe Verdienstmöglichkeiten. Etwa die Hälfte der 680 Antwortenden erzielt im Durchschnitt ein Honorar von weniger als 100 € pro Stunde. Ca. 20% erzielen Honorare von mehr als 150 €/Stunde. Höhere Honorare sind im Rahmen der Wirtschaftsmediation zu erzielen.
4. Circa die Hälfte aller Mediationen kommen unmittelbar durch eine Anfrage potentieller Interessenten (36%) oder durch die Empfehlung vorangegangener Medianten (14%) zustande. Eine Vermittlung z.B. durch Gerichte, Beratungsstellen etc. ist dagegen eher selten.
Beachtenswert ist, dass die innerbetriebliche Mediation bzw. die Mediation innerhalb von Organisationen eine wichtige Rolle für die Mediation spielt. Sie wird sehr häufig von Mediatoren ausgeübt, die vermutlich in erster Linie innerbetrieblich tätig sind bzw. die eine andersgeartete Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigung haben.
5. Als die wichtigsten Faktoren für die Unterscheidung von Mediationsausbildungen werden die Qualität der Lehrkräfte (72%) und deren Praxiserfahrung (57%) bewertet. Die Dauer der Ausbildung (120+ gegenüber 200+ Stunden) wird dagegen als nachrangig gesehen (49%).
6. Auf die Frage, „was eine gute Mediatorin oder einen guten Mediator ausmacht“, äußerten die meisten Antwortenden, wichtig oder besonders wichtig seien die „Haltung“ als Mediator (83%) und die Persönlichkeit (75%). Die Qualität der Ausbildung wird dagegen (nur) von etwas mehr als der Hälfte der Antwortenden als wichtig angesehen (54%). Praxiserfahrung, die Zahl der Ausbildungsstunden und noch mehr Fortbildung werden als deutlich weniger wichtig erachtet.
7. Während die Mediationskostenhilfe von den Mediatoren als bestes Instrument zur Förderung der Mediation gehalten wird, rät der Bericht jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer allgemeinen, bereichsunabhängigen Regelung zur Mediationskostenhilfe ab.
8. Die Vollstreckbarkeit von Mediationsvereinbarungen wird von den Mediatoren im geringsten Maße als weiterführendes Instrument zur Förderung der Mediation erachtet. Für eine Sonderregelung zur Vollsteckbarmachung von Mediations(ergebnis)vereinbarungen sieht auch der Bericht keinen Bedarf.
9. Die Zertifizierung von Mediatoren, wie sie derzeit ausgestaltet ist, hat für die Nutzer wenig Relevanz. Inwieweit ein einheitliches öffentlich-rechtliches Zertifizierungssystem dies zu ändern vermag, ist empirisch nicht belegbar.

Der vollständige Bericht steht über die Internetseite des BMJV kostenfrei als → BMJV-Download zur Verfügung.